
Barrierefreie Website: Wen die Pflicht trifft
Seit Juni 2025 gelten BaFG und BFSG. Viele Betriebe sind gar nicht betroffen — andere schon, ohne es zu wissen. Wo die Linie wirklich verläuft.
Seit dem 28. Juni 2025 setzen Österreich und Deutschland dieselbe EU-Richtlinie um, den European Accessibility Act: Österreich mit dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), Deutschland mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Seither erreichen uns zwei Sorten von Anrufen: Betriebe in Panik, die gar nicht betroffen sind — und solche, die betroffen sind und es nicht wissen.
Wen es trifft — und wen nicht
Entscheidend ist nicht, ob du eine Website hast, sondern was man darauf tun kann. Erfasst sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen: Onlineshops, Buchungs- und Terminsysteme, Banken, Telekommunikation, E-Books.
Eine reine Informationsseite fällt nicht darunter: Nach der deutschen Bundesfachstelle ist eine Seite nicht erfasst, die „ausschließlich informativ ist oder auf welcher Produkte oder Dienstleistungen lediglich beworben werden". Österreich folgt derselben Logik. Deine Visitenkarten-Website ist nicht das Problem, der Shop daneben schon.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme und ihre Falle
Wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz macht, ist in beiden Ländern als Kleinstunternehmen von den Pflichten für Dienstleistungen ausgenommen. Für viele Betriebe der Region endet die Prüfung hier.
Die Falle steckt im Wort „Dienstleistungen". Für Produkte gilt die Ausnahme nicht: Wer erfasste Produkte in Verkehr bringt, muss sie unabhängig von der Betriebsgröße barrierefrei gestalten.
Zwei Ausnahmen, die gerne übersehen werden
Unverhältnismäßige Belastung und grundlegende Veränderung. Oberhalb der Kleinstunternehmen-Schwelle ist das die einzige echte Ausnahme. Die Anforderungen gelten nicht, soweit sie die Wesensmerkmale der Dienstleistung grundlegend verändern würden oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen — beurteilt nach den Kriterien der Anlage 4, die es in beiden Gesetzen gibt.
Der Haken: Es ist keine stille Ausnahme. In Deutschland (§§ 16 und 17 BFSG) wie in Österreich (§§ 17 und 18 BaFG) musst du die Beurteilung dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren und der Behörde melden — in Österreich dem Sozialministeriumservice. Als Dienstleister musst du sie zudem mindestens alle fünf Jahre neu bewerten. Wer sich darauf beruft und nichts dokumentiert, steht schlechter da als jemand, der sich gar nicht beruft.
Die Übergangsfrist 2030. Dienstleistungen dürfen weiterhin mit Produkten erbracht werden, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig im Einsatz waren, und vor diesem Stichtag geschlossene Verträge dürfen unverändert weiterlaufen. Hier weichen die Fassungen um einen Tag ab: In Deutschland endet beides am 27. Juni 2030 (§ 38 BFSG), in Österreich am 28. Juni 2030 (§ 37 BaFG). Deutschland deckelt laufende Verträge zusätzlich auf ihre vereinbarte Laufzeit.
Das ist keine Schonfrist für deinen Shop. Es geht um Altbestand — eingesetzte Produkte und bestehende Verträge, nicht um eine Website, die du heute neu baust.
Was in der Praxis geprüft wird
Maßstab ist die Norm EN 301 549, die auf die Web Content Accessibility Guidelines 2.1 in den Stufen A und AA verweist. Geprüft werden Kontraste, Tastaturbedienbarkeit, sichtbarer Fokus, Alternativtexte, Formularbeschriftungen und eine für Screenreader lesbare Struktur — Handwerk im Markup, an dem Standard-Templates regelmäßig scheitern.
Die Informationspflicht — hier gehen AT und DE auseinander
Beide Gesetze verlangen, dass du erklärst, wie deine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt — ein amtliches Formular wie die „Erklärung zur Barrierefreiheit" öffentlicher Stellen gibt es dafür aber nicht.
Deutschland: kein Ort vorgeschrieben, zugänglich muss es sein — in der Praxis eine eigene, verlinkte Seite. Österreich: Darstellung „in einem Dokument oder in AGB", wobei von der AGB-Platzierung abgeraten wird.
Wer kontrolliert — und wie
Die Pflichten gelten seit dem 28. Juni 2025 — zentral überwacht wird in Deutschland seit dem 26. September 2025, durch die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg. Eine Schonfrist war die Lücke nicht.
Entscheidend ist die Verfahrenslogik. Die MLBF arbeitet nach risikobasierten Strategien, die Prüfprioritäten festlegen, und schreibt zum Auslöser: „Besteht ein Verdacht oder ein hinreichender Grund zur Annahme einer Nichtkonformität, leiten wir eine Prüfung ein." Melden können Verbraucher jede Barriere über ein Kontaktformular. Eine einzelne Meldung genügt also.
In Österreich vollzieht das Sozialministeriumservice; dort gilt bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen „Beraten vor Strafen". Die Strafrahmen reichen bis 80.000 Euro, in Deutschland bis 100.000 Euro.
Was wir dazu beitragen
Wir prüfen deine Seite gegen die Kriterien, setzen die Punkte um und liefern eine Liste, was geändert wurde und was offen ist.
Nicht dazu gehört die juristische Einordnung, ob du unter das Gesetz fällst. Wir machen die technische Umsetzung — und sagen dir vorher, wenn deine Seite keine braucht.
Stand: August 2026
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